6 Module -6 Lebensbereiche
Um festzustellen, wie selbstständig eine lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie andere queere Person sein kann und welche Fähigkeiten ihr noch zur Verfügung stehen, werden sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs Lebensbereiche (Module) gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:
Modul 1: Mobilität
In diesem Modul wird beurteilt, ob die betroffene Person in der Lage ist, ihre Körperposition selbständig und ohne fremde Hilfe zu verändern (z.B. sich im Liegen selbständig umzudrehen) und ob sie sich selbständig fortbewegen kann. Lediglich die Mobilität wird in diesem Modul bewertet. Wenn die betroffene Person aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung bestimmte Handlungen nicht ausführen kann, wird dies bei der Bewertung an anderer Stelle (Modul 2, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten) berücksichtigt.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Sprechen)
In diesem Modul geht es ausschließlich um das Verstehen und Sprechen, z.B. werden Personen aus der näheren Umgebung erkannt? Findet sich die Person in ihrer Umgebung zurecht? Kann sie zielgerichtete Handlungen ausführen (z.B. sich in der richtigen Reihenfolge anziehen? Wählt sie Kleidung, die der Witterung angemessen ist?) Hier geht es nicht um motorische Fähigkeiten (z.B. ist die Person mobil genug, um zur Toilette zu gehen), sondern nur darum, ob sie geistig dazu in der Lage ist.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hierzu zählen Verhaltensweisen wie zielloses Herumwandern, herausforderndes Verhalten und Aggressionen, die sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegeperson belastend sein können (z.B. verbale Beleidigungen, Schlagen, Treten), Ablehnung von pflegerischer Hilfe, aber auch nächtliche Unruhe oder Wahnvorstellungen. Es wird beobachtet, ob und wie häufig bestimmte Verhaltensweisen auftreten.
Modul 4: Selbstversorgung
Hier werden die Aktivitäten zur Körperpflege wie Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken und Toilettengang erfasst. Auch hier ist der Maßstab die Selbständigkeit.
Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
In diesem Modul wird geprüft, ob ärztlich verordnete Maßnahmen von der betroffenen Person selbständig durchgeführt werden können und wenn nicht, wie häufig Unterstützung erforderlich ist.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Hier geht es darum, ob die betroffene Person ihren Alltag selbständig gestalten und z.B. Kontakte zu Freunden selbständig pflegen kann (z.B. telefonieren, das Haus verlassen).
Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben. Die Lebensbereiche haben bei diesen Punkten ein unterschiedliches Gewicht. So wird bei der Einstufung in einen Pflegegrad stärker berücksichtigt, wenn du dir nicht mehr selbst die Zähne putzen oder Essen zubereiten kannst, als wenn du Schwierigkeiten hast, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen.
PG 1 | 12,5 bis unter 27
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 2 | 27 bis unter 47,5
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 3 | 47,5 bis unter 70
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 4 | 70 bis unter 90
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 5 | 90 bis 100
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegrade oder Pflegestufe
Seit dem 01.01.2017 ersetzen im Rahmen der Pflegereform 2017 die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen. Die Pflegereform ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Das PSG II ist die größte und tiefgreifendste Reform seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit der neuen Pflegereform wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und ein neues Begutachtungssystem eingeführt. Wie bereits beschrieben, werden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Zudem wird das bisherige Einstufungskriterium, das den Grad der Hilfebedürftigkeit bestimmt, durch ein neues Einstufungskriterium ersetzt. Das neue Einstufungskriterium ist die Ermittlung des Grades der Selbständigkeit.