Die Pflegeversicherung bietet queeren Pflegepersonen / Mitgliedern der Wahlfamilie eine soziale Absicherung in Form einer Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Pflegeperson im Sinne des Pflegeversicherungsrechts ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wir stellen die Möglichkeiten und Hilfen der Pflegeversicherung vor.
In der Pflege gibt es oft verschiedene Hilfen, die sich nach dem Baukastenprinzip zusammensetzen. Häufig sind Angehörige, Freunde und Wahlfamilienmitglieder zur Unterstützung da, oft auch neben Diensten, die professionell in Anspruch genommen werden können. Wenn es um Ansprüche aus der Pflegeversicherung geht, die insbesondere auch den privaten Helfenden zukommen sollen, wird hier immer von „pflegenden Angehörigen“ gesprochen. Dieser Hinweis ist aus unserer Sicht wichtig, da auch ihr als Freunde und Wahlfamilie berücksichtigt werdet, auch wenn ihr nicht „Angehörige“ im klassischen Sinne seid. Es gibt eine Reihe von Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Rentenzahlungen, Pflegezeiten, Urlaub…
Soziale Absicherung von LGBT Pflegepersonen
Die Pflegeversicherung zahlt für (queere) pflegende Angehörige / Mitglieder aus der Wahlfamilie, die die Pflege übernehmen u.a. Beiträge zur Rentenversicherung sowie Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.
Rentenansprüche
Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson 1 regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen).
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen:
Pflegegrad des Pflegebedürftigen | Art der bezogenen Leistung | Beitragshöhe in Euro pro Monat (West) | Beitragshöhe in Euro pro Monat (Ost) |
2 | Geldleistung | 152,92 | 135,34 |
Kombileistung | 129,98 | 115,04 | |
Volle ambulante Sachleistung | 107,04 | 94,74 | |
3 | Geldleistung | 243,54 | 215,55 |
Kombileistung | 207,01 | 183,21 | |
Volle ambulante Sachleistung | 170,48 | 150,88 | |
4 | Geldleistung | 396,46 | 350,89 |
Kombileistung | 336,99 | 298,26 | |
Volle ambulante Sachleistung | 277,52 | 245,62 | |
5 | Geldleistung | 566,37 | 501,27 |
Kombileistung | 481,41 | 426,08 | |
Volle ambulante Sachleistung | 396,46 | 350,89 |
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 107,04 und 566,37 Euro monatlich (Werte 2018 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 94,74 und 501,27 Euro monatlich (Werte 2018 – neue Bundesländer). Die Pflegepersonen werden so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 575,51 und 3.045,00 Euro monatlich (Werte 2018 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 509,36 und 2.695,00 Euro monatlich (Werte 2018 – neue Bundesländer) erhalten. Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 5,66 und 29,94 Euro (Wert: 1. Januar 2018 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 5,39 und 28,52 Euro (Wert: 1. Januar 2018 – neue Bundesländer).
Unfallversicherung
Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.
Arbeitslosenversicherung
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, übernimmt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn ein nahtloser Übergang in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
Die Beiträge trägt die Pflegeversicherung. Für Pflegepersonen, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, wird die freiwillige Versicherung seit dem 1. Januar 2017 als Pflichtversicherung (d. h. alleinige Beitragstragung durch die Pflegeversicherung) fortgeführt, solange die Pflegetätigkeit ausgeübt wird.
Was gibt es noch?
Pflegekurse
Wer einen Angehörigen pflegt oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern möchte, kann kostenlos an einem Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, solche Kurse anzubieten.
Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfen oder Bildungsvereinen angeboten. Sie bieten praktische Anleitungen und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Darüber hinaus bieten diese Kurse den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.
Kuren und Urlaub
Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen die pflegebedürftigen oder behinderten Kinder mitgenommen werden können. Die Krankenkassen müssen bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen.
Kostengünstige Urlaubsangebote bieten Wohlfahrtsverbände, spezialisierte Reiseveranstalter oder Organisationen der Behindertenhilfe.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage)
Eine Sonderform der Pflegezeit ist die kurzzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers von bis zu 10 Arbeitstagen, auf die jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße Anspruch hat.
Diese sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung„ kann in Anspruch genommen werden, wenn eine unerwartete Pflegesituation eintritt. In dieser Zeit kann z.B. die Pflege des Angehörigen organisiert oder die pflegerische Versorgung sichergestellt werden. Die Dauer der Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Er kann auch eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Lohnfortzahlung ist möglich.
Pflegezeit für Beschäftigte
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Seit Anfang 2015 können Angehörige jedoch einen Teil des Lohnausfalls durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgleichen.
Familienpflegezeit
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, können ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Hierauf haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch. Einzelheiten finden Sie unter Familienpflegezeit. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auszugleichen. Leider gilt diese Regel noch nicht für Mitglieder der Wahlfamilie.
Weitere Tipps und Linkempfehlungen für Pflegende Angehörige/ Pflegende Mitglieder der Wahlfamilie haben wir euch hier zusammengestellt.
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