Wahlfamilien in der Pflege: Rechte, Anerkennung & Unterstützung
Wahlfamilie ist für viele queere Menschen die wichtigste soziale, emotionale und praktische Unterstützung. In der Pflege braucht sie Wissen, klare Dokumente und eine Praxis, die sie ernst nimmt.
Wahlfamilie bezeichnet selbst gewählte, verbindliche Bezugspersonen – für viele queere Menschen die wichtigste soziale und pflegerische Stütze. In der Pflege ist sie rechtlich nicht automatisch abgesichert: Wer einbezogen werden und entscheiden soll, braucht klare Dokumente wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Schweigepflichtentbindung. Gute Pflege erkennt Wahlfamilie an und bezieht sie auf Wunsch ein.
Herausgeber: Queer-Pflege e.V. · Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Kostenlose, redaktionell gepflegte Information.
Wer wirklich trägt, ist nicht automatisch die Herkunftsfamilie
Wahlfamilie ist für viele queere Menschen kein Zusatz zum „eigentlichen“ Familienleben. Sie ist oft die wichtigste Unterstützung: Menschen, die im Alltag da sind, Termine begleiten, bei Anträgen helfen, Krisen auffangen, Pflege organisieren und Entscheidungen mittragen.
Gerade in Pflege, Krankheit, Demenz, Krankenhausaufenthalten oder am Lebensende wird sichtbar, wer wirklich trägt. Für viele LSBTIQ*-Personen sind das Partner:innen, Freund:innen, Nachbar:innen oder Community-Bezugspersonen, die Biografie, Namen, Pronomen und Wünsche kennen. Rechtlich ist das aber nicht immer ausreichend abgebildet.
Kurz erklärt: Was bedeutet Wahlfamilie?
Wahlfamilie beschreibt Menschen, die nicht zwingend rechtlich oder verwandtschaftlich verbunden sind, aber im Leben einer Person eine familiäre Rolle einnehmen. Für queere Menschen ist sie oft besonders wichtig, weil Herkunftsfamilien nicht immer unterstützend, erreichbar oder sicher sind.
Wahlfamilie statt Blutsverwandtschaft →- Partner:innen ohne Ehe
- Freund:innen und Ex-Partner:innen mit enger Bindung
- Nachbar:innen und frühere Mitbewohner:innen
- Community-Bezugspersonen
- Pflege- oder Alltagsbegleiter:innen
- vertraute Personen, die über Jahre Verantwortung übernommen haben
Sozial stark, rechtlich nicht automatisch abgesichert
Eine Person aus der Wahlfamilie darf nicht automatisch medizinische Auskunft erhalten, Entscheidungen treffen, Verträge unterschreiben oder Pflegeleistungen beantragen. Dafür braucht es in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung, eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung.
Pflegeperson muss nicht verwandt sein
Im Pflegeversicherungsrecht ist eine Pflegeperson nicht zwingend verwandt. Pflegepersonen im Sinne des SGB XI pflegen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung. Eine enge Freund:in oder Partner:in ohne Ehe kann also pflegerisch eine zentrale Rolle übernehmen.
Weitere Voraussetzungen
Für Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson gelten zusätzliche Bedingungen, unter anderem Pflege von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
Warum das besonders relevant ist
Viele Strukturen in Pflege, Medizin und Verwaltung denken noch in klassischen Familienbildern. Oft wird gefragt: „Gibt es Angehörige?“ Gemeint sind dann häufig Kinder, Eltern oder Ehepartner:innen. Bessere Fragen schützen Selbstbestimmung und machen sichtbar, wer im Alltag tatsächlich Verantwortung übernimmt.
- „Wer sind Ihre wichtigsten Bezugspersonen?“
- „Wer gehört zu Ihrer Wahlfamilie? Wer soll informiert oder einbezogen werden?“
- „Gibt es Menschen, die ausdrücklich nicht informiert werden sollen?“
Was Wahlfamilie übernehmen kann
- Pflege organisieren und Termine begleiten
- bei Anträgen unterstützen
- Kontakt zur Pflegekasse halten
- Entlastungsleistungen koordinieren
- Pflegeberatung wahrnehmen, bei Begutachtungen dabei sein
- Hilfsmittel und Alltagsunterstützung organisieren
- Pflegepersonen entlasten, auf Namen und Pronomen achten
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Schweigepflichtentbindung
- Kontaktdatenblatt mit Bezugspersonen
- Notfallkarte
- schriftliche Einwilligung zur Auskunft gegenüber Pflegekasse, Ärzt:innen, Klinik und Pflegedienst
Sobald es um verbindliche Entscheidungen, Auskünfte oder Unterschriften geht, braucht es meist eine klare Berechtigung. Wahlfamilien sollten deshalb frühzeitig schriftlich benannt werden.
Pflegeberatung: Wahlfamilie kann einbezogen werden
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen erfolgen. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, können vertraute Personen aus der Wahlfamilie in Beratung, Planung und Organisation einbezogen werden.
Pflegekurse: auch für ehrenamtlich Pflegende
Pflegekassen müssen unentgeltliche Pflegekurse anbieten, nicht nur für klassische Angehörige, sondern auch für Personen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind.
- Wie unterstütze ich beim Aufstehen, wie gehe ich mit Sturzrisiken um?
- Wie erkenne ich Überforderung, bei der anderen Person und bei mir?
- Wie spreche ich über Scham, Intimität und Körperpflege?
- Wie begleite ich, ohne die Selbstbestimmung zu übergehen?
Medizinische Auskunft braucht Einwilligung
Ärzt:innen unterliegen der Schweigepflicht, auch gegenüber Ehepartner:innen und Familienangehörigen. Ohne Einwilligung dürfen medizinische Informationen nicht weitergegeben werden. Wenn eine vertraute Person einbezogen werden soll, sollte das ausdrücklich dokumentiert werden.
- „Folgende Person darf Auskunft zu meinem Gesundheitszustand, meiner Behandlung, meiner Pflegeplanung und meiner Versorgung erhalten: …“
- „Informationen zu meiner sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität, Transition, Partnerschaft oder Wahlfamilie dürfen nur an die von mir benannten Personen weitergegeben werden.“
Das schützt vor Zwangs-Outing und vor einer ungewollten Einbindung der Herkunftsfamilie.
Drei Wege, deine Wahlfamilie sichtbar zu machen
Damit im Ernstfall die richtigen Menschen handeln dürfen, nicht automatisch die Herkunftsfamilie.
Wahlfamilie handlungsfähig machen
Eine Vertrauensperson wird bevollmächtigt, Angelegenheiten zu regeln, wenn du es selbst nicht kannst: Gesundheitssorge, Pflegeorganisation, Kranken- und Pflegekasse, Behörden, Wohnung, Verträge und Finanzen. Eine rechtliche Betreuung ist dann oft nicht nötig.
Mehr zur Vorsorge →Wenn das Gericht entscheiden muss
Nach § 1816 BGB soll dem Wunsch zur Auswahl der Betreuungsperson entsprochen werden, sofern die Person geeignet ist. Auch die Ablehnung einer bestimmten Person ist grundsätzlich zu beachten, so wird die Wahlfamilie sichtbar.
Auskunft ermöglichen
Damit Ärzt:innen, Kliniken, Pflegedienste und Beratungsstellen mit deiner Wahlfamilie sprechen dürfen, hältst du schriftlich fest, wer Auskunft erhalten darf, und wer ausdrücklich nicht.
Ehegattennotvertretung reicht nicht
Das Ehegattennotvertretungsrecht (seit 1. Januar 2023) gilt nur für Ehegatt:innen, ist auf akute Gesundheitssituationen begrenzt und ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Für unverheiratete Partner:innen oder Freund:innen gilt es nicht. Auch verheiratete queere Paare sollten zusätzlich vorsorgen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beide sind an „nahe Angehörige“ im Sinne des Pflegezeitgesetzes gebunden. Eine enge Freund:in oder Community-Bezugsperson ist nicht automatisch erfasst, hier hilft oft nur ein frühes Gespräch mit Arbeitgeber:innen über flexible Lösungen.
Verhinderungspflege: Wahlfamilie kann übernehmen
Ist die Pflegeperson vorübergehend verhindert, kann Ersatzpflege auch durch Personen übernommen werden, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt sind und nicht im selben Haushalt leben. Dann ist die Erstattung grundsätzlich bis zum gemeinsamen Jahresbetrag möglich.
gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (seit 1. Juli 2025).
die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.
Im Pflegeheim sichtbar bleiben
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz regelt zentrale Vertrags- und Informationspflichten. Bewohner:innen haben ein Recht auf Selbstbestimmung, Privatsphäre und soziale Kontakte. Besuch und Kontakt dürfen nicht pauschal an Herkunftsfamilie oder Ehe gebunden werden.
- Wer ist Wahlfamilie?
- Wer darf besuchen?
- Wer soll informiert werden?
- Wer darf an Pflegeplanung teilnehmen?
- Wer darf nicht informiert werden?
- Gibt es Risiken durch Herkunftsfamilie?
- Welche Namen und Pronomen gelten?
- Welche Beziehungsformen sind zu respektieren?
Wenn Herkunfts- und Wahlfamilie sich uneinig sind
- Die Herkunftsfamilie erkennt die Partner:in nicht an.
- Eine trans*, inter* oder nicht-binäre Person wird mit falschem Namen angesprochen.
- Wahlfamilie wird als „nur Freund:innen“ abgewertet.
- Einrichtungen informieren automatisch Kinder oder Geschwister.
- Kontakt zur Wahlfamilie wird verhindert.
- Bei Demenz wird die gelebte Identität nicht mehr ernst genommen.
Zuerst zählt der Wille der pflegebedürftigen Person. Deshalb sollte dieser Wille früh dokumentiert werden.
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung für medizinische Behandlungswünsche
- Schweigepflichtentbindung und Kontaktliste
- schriftliche Hinweise zu Namen, Pronomen und Beziehungen
- klare Dokumentation in Pflegedienst, Einrichtung und Klinik
Queersensible Pflege erkennt Wahlfamilien aktiv an
Wahlfamilien anzuerkennen bedeutet mehr als „Besuch erlauben“. Queersensible Pflege fragt nicht „Wer ist denn die richtige Familie?“, sondern:
- „Wer ist für dich wichtig? Wer soll für dich sprechen dürfen? Wer kennt dich gut?“
- „Wer soll bei Pflegeplanung, Krisen oder Veränderungen einbezogen werden? Gibt es Personen, vor denen deine Informationen geschützt werden sollen?“
Was Einrichtungen tun sollten
- Formulare ändern: Bezugsperson, Wahlfamilie, Vertrauensperson, bevollmächtigte Person und nicht zu informierende Personen erfassen, nicht nur „Angehörige“.
- Nicht automatisch Herkunftsfamilie kontaktieren, um Outing, Konflikte oder Gefährdungen zu vermeiden.
- Pronomen und Namen dokumentieren, sichtbar in der Akte, besonders bei trans*, inter* und nicht-binären Personen.
- Wahlfamilie in die Pflegeplanung einbeziehen, wenn die Person es wünscht: Planung, Entlassung, Begutachtung, Krise, Hospiz.
- Schweigepflicht sauber klären: Auskunft braucht Einwilligung, darf aber nicht dazu dienen, gewollte Wahlfamilien auszuschließen.
- Mitarbeitende schulen, damit Teams verstehen, warum Wahlfamilie eine Schutzfunktion hat.
Was queere Menschen vorbereiten können
- Bezugspersonen aufschreiben: Wer soll informiert werden, mitreden, Entscheidungen vorbereiten, und wer ausdrücklich nicht?
- Vorsorgevollmacht erstellen, um der gewählten Person Handlungsmöglichkeiten zu geben.
- Betreuungsverfügung ergänzen, damit das Gericht die gewünschte Person berücksichtigt.
- Schweigepflichtentbindung vorbereiten, damit Ärzt:innen, Kliniken und Dienste mit der Wahlfamilie sprechen dürfen.
- Notfallkarte nutzen: „Im Notfall bitte informieren: … Meine Herkunftsfamilie soll nicht ohne Rücksprache informiert werden.“
- Dokumente auffindbar machen und ggf. im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.
Formulierungen für Vorsorge und Pflegeunterlagen
- „Meine wichtigste Bezugsperson ist … Diese Person gehört zu meiner Wahlfamilie und soll in allen Fragen der Pflege, Versorgung und Alltagsorganisation einbezogen werden.“
- „Meine Wahlfamilie ist gegenüber meiner Herkunftsfamilie nicht nachrangig zu behandeln.“
- „Folgende Personen dürfen Auskunft erhalten: … Folgende Personen sollen nicht informiert und nicht einbezogen werden: …“
- „Ich wünsche, dass mein Name … und meine Pronomen … in allen Pflege-, Beratungs- und Versorgungssituationen respektiert werden.“
- „Informationen zu meiner sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität, Partnerschaft, Transition oder Wahlfamilie dürfen nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden.“
Wahlfamilien in der Pflege
Du möchtest deine Wahlfamilie absichern oder suchst queersensible Beratung?
Hilfe suchen→Hat Wahlfamilie automatisch die gleichen Rechte wie Herkunftsfamilie?
Nein. Wahlfamilie ist sozial oft zentral, aber rechtlich nicht automatisch gleichgestellt. Für Auskunft, Vertretung und Entscheidungen braucht es meist Einwilligung, Vollmacht oder eine gerichtliche Bestellung.
Kann eine Freund:in Pflegeperson sein?
Ja. Eine Pflegeperson im Sinne des SGB XI muss nicht aus der Herkunftsfamilie kommen. Entscheidend ist, dass die Person nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt. Für Leistungen zur sozialen Sicherung gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Darf eine Person aus der Wahlfamilie bei der Pflegeberatung dabei sein?
Ja, wenn die anspruchsberechtigte Person das möchte. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann auf Wunsch auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen erfolgen.
Dürfen Ärzt:innen meiner Wahlfamilie Auskunft geben?
Nur, wenn eine Einwilligung, Schweigepflichtentbindung, Vollmacht oder ein anderer rechtlicher Grund vorliegt. Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber Familienangehörigen und Ehepartner:innen.
Kann ich verhindern, dass meine Herkunftsfamilie informiert wird?
Du kannst schriftlich festhalten, wer informiert werden darf und wer nicht. Besonders wichtig sind Schweigepflichtentbindung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und klare Hinweise in Pflege- und Klinikunterlagen.
Kann Wahlfamilie rechtliche Betreuung übernehmen?
Ja, grundsätzlich kann eine gewünschte Person als rechtliche Betreuer:in vorgeschlagen werden. Das Gericht prüft die Eignung. Der Wunsch der betroffenen Person ist nach § 1816 BGB zu berücksichtigen.
Haben Freund:innen Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit?
Nicht automatisch. Pflegezeit und Familienpflegezeit beziehen sich auf „nahe Angehörige“ im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Partner:innen einer eheähnlichen Gemeinschaft können erfasst sein, reine Freundschaft oder Wahlfamilie ohne entsprechende Einordnung nicht.
Wahlfamilien gehören in die Pflegeplanung
Für viele queere Menschen sind Wahlfamilien die Menschen, die wirklich wissen, was zählt: der richtige Name, die wichtige Partner:in, alte Verletzungen, Alltagsroutinen, Ängste und Grenzen.
Rechtlich braucht Wahlfamilie oft zusätzliche Absicherung, praktisch Sichtbarkeit, fachlich Anerkennung. Queersensible Pflege denkt nicht automatisch Herkunftsfamilie, sondern fragt nach den Menschen, die wirklich dazugehören.
Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Sozialberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall Gesetz, Pflegekasse und Beratung. Stand: Juni 2026.
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